Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB. Die Ärztin oder der Arzt wird zur Leistung der vereinbarten Behandlung verpflichtet, die Patientin oder der Patient im Gegenzug zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (wenn nicht ein Dritter, wie beispielsweise eine Krankenkasse, zur Zahlung verpflichtet ist). Mit Abschluss eines Behandlungsvertrages entstehen für beide Seiten verschiedene Pflichten.
§ 630 b BGB verweist für Behandlungsverträge auf die Vorschriften des Dienstrechts und somit unter anderem auf § 615 BGB. § 615 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Verpflichtete (Ärztin/Arzt) bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten (Patientin/Patient) für infolge des Verzugs nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Patientin oder der Patient kommt in der Regel durch das Nichterscheinen in Annahmeverzug. Zwar wird es in der Praxis an einem tatsächlichen oder wörtlichen Angebot der Ärztin oder des Arztes fehlen (§§ 294, 295 BGB), jedoch genügt es gem. § 296 BGB, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Laut BGH (Urteil vom 12. Mai 2022 – III ZR 78/21) verbietet sich bei der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung darstellt, jede schematische Betrachtungsweise, sodass immer die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden müssen. Insbesondere seien die Interessenlage der Parteien, die Organisation der Terminvergabe und die Erkennbarkeit für die Patientinnen und Patienten in die Abwägung einzubeziehen. Teilweise werden vereinbarte Termine weder von ärztlicher noch von Patientenseite als verbindlich angesehen. In anderen Fällen dagegen hält die Ärztin oder der Arzt Kapazitäten in dem Zeitraum des Termins für eine bestimmte Person frei, insbesondere bei längeren oder komplizierteren Behandlungen. Die Höhe eines solchen gesetzlichen Anspruchs wegen Annahmeverzug der Patientin oder des Patienten richtet sich nach der GOÄ.
Gem. § 615 Satz 2 BGB muss die oder der Verpflichtete sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie oder er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer/seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Demnach ist die Ärztin oder der Arzt dazu verpflichtet – wenn möglich – in dem frei gewordenen Zeitraum andere Personen zu versorgen.
